Die Vorinstanz (II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich; Urteil SB120326 vom 27. November 2012, abrufbar unter < https://www.ge- richte-zh.ch/entscheide/entscheide-suchen.html >) hatte unter Bezugnahme auf die in E. 5.2.3 dargelegte Rechtsauffassung festgestellt, dass ein Entlastungsbeweis ausgeschlossen sei, hatte aber (nebst dem Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 4 StGB) den "Rechtfertigungsgrund der legalen Weiterverbreitung ehrverletzender Behauptungen, Verdächtigungen oder Gerüchte" bejaht.