Medienschaffende könnten sich im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrundes auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse bestehe. Das Bundesgericht habe zur Frage, ob aus den Kommunikationsfreiheitsrechten hergeleitete Rechtfertigungsgründe angenommen werden könnten, betont, dass die Ehrverletzungstatbestände verfassungskonform auszulegen seien (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 173 StGB; mit Hinweis etwa auf BGE 118 IV 153 E. 4c).