Art. 14 StGB aktiviere, anstatt eine Prüfpflicht mit nicht besonders hohen Anforderungen zu konstruieren (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N. 34 zu Art. 173 StGB; vgl. hierzu etwa auch PETER NOBEL/ROLF H. W EBER, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, S. 436 N. 59, wonach der Gutglaubensbeweis u.a. voraussetze, dass die beschuldigte Person von der Richtigkeit der erhobenen [bzw. weiterverbreiteten] Vorwürfe überzeugt sei). Medienschaffende könnten sich im Rahmen dieses Rechtfertigungsgrundes auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse bestehe.