Dort sei nicht von "ernsthaften Verdachtsgründen" die Rede, sondern vom Umstand, dass es ernsthafte Gründe gegeben habe, eine Aussage in guten Treuen für wahr zu halten, was voraussetze, dass der Täter der Ansicht gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Von daher könne es sachgerechter sein, dem Täter gegebenenfalls den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zuzubilligen, sofern man nicht den Rechtfertigungsgrund nach -9-