Die Argumentation des Bundesgerichts, dass es bei der Äusserung eines Verdachts für den Gutglaubensbeweis genüge, darzulegen, dass ernsthafte Gründe den Verdacht rechtfertigten, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt. Dort sei nicht von "ernsthaften Verdachtsgründen" die Rede, sondern vom Umstand, dass es ernsthafte Gründe gegeben habe, eine Aussage in guten Treuen für wahr zu halten, was voraussetze, dass der Täter der Ansicht gewesen sei, die Wahrheit zu sagen.