Der Wahrheitsbeweis nicht, weil die Aussage falsch gewesen sei. Der Gutglaubensbeweis nicht, weil es von Anfang an nur Grund für einen Verdacht, hingegen nicht genügend Gründe für die Wahrheit des Vorwurfs gegeben habe, auf den sich die Verdächtigung bezogen habe. Die Argumentation des Bundesgerichts, dass es bei der Äusserung eines Verdachts für den Gutglaubensbeweis genüge, darzulegen, dass ernsthafte Gründe den Verdacht rechtfertigten, sei durch den Gesetzestext nicht gedeckt.