Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2.2), wonach der Gutglaubensbeweis die Fälle der Wahrung berechtigter Interessen abschliessend regle, seien solche Konstellationen nach wie vor auf diesen spezifischen Rechtfertigungsgrund zugeschnitten, sofern ernsthaft Gründe für die Verdächtigungen sprächen und die Aussagen ein notwendiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten Zwecks darstellten. Denn falls sich ein Vorwurf oder eine Verdächtigung nicht erhärten lasse, sei kein Entlastungsbeweis auf diese Situation zugeschnitten. Der Wahrheitsbeweis nicht, weil die Aussage falsch gewesen sei.