5.2.3. Dem hält etwa FRANZ RIKLIN entgegen, dass Journalisten häufig ihre Aussagen nicht in guten Treuen für wahr hielten, sondern einzig Grund für einen Verdacht hätten, ohne zu wissen, ob dieser letztlich stimme. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. E. 5.2.2), wonach der Gutglaubensbeweis die Fälle der Wahrung berechtigter Interessen abschliessend regle, seien solche Konstellationen nach wie vor auf diesen spezifischen Rechtfertigungsgrund zugeschnitten, sofern ernsthaft Gründe für die Verdächtigungen sprächen und die Aussagen ein notwendiges und angemessenes Mittel zur Verfolgung eines berechtigten Zwecks darstellten.