vorgesehene Beweis des Handelns in guten Treuen setze nicht stets voraus, dass der Täter von der Richtigkeit der ehrenrührigen Tatsachen voll überzeugt gewesen sei. Wer diese nur in der Form eines Verdachtes kundgebe, brauche nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Verdacht berechtigten (BGE 85 IV 182; vgl. hierzu etwa auch BGE 118 IV 153 E. 4c, wonach es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob aus einem Grundrecht ein Rechtfertigungsgrund hergeleitet werde oder die gleichen Gesichtspunkte bei der Bestimmung der anzuwendenden Sorgfalt im Rahmen des Gutglaubensbeweises einfliessen würden).