StGB regle diesen Fall erschöpfend, d.h. auch der im öffentlichen Interesse Handelnde dürfe nur die erwähnten Beweise erbringen, nicht ausserdem einen besonderen Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen" anrufen. Entsprechendes gelte für den Fall der Wahrung berechtigter privater Interessen. Der in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehene Beweis des Handelns in guten Treuen setze nicht stets voraus, dass der Täter von der Richtigkeit der ehrenrührigen Tatsachen voll überzeugt gewesen sei.