der Täter durch seine Äusserung berechtigte Interessen wahren will, in jeder Beziehung bzw. abschliessend Rechnung. Das gelte vorab für den in Art. 173 Ziff. 3 StGB ausdrücklich erwähnten Fall, dass die Äusserung zur Wahrung öffentlicher Interessen erfolge. Wenn hier ausdrücklich bestimmt werde, in diesem Falle seien die in Art. 173 Ziff. 2 StGB vorgesehenen Beweise zulässig, bedeute das zugleich, Art. 173 Ziff. 2 StGB regle diesen Fall erschöpfend, d.h. auch der im öffentlichen Interesse Handelnde dürfe nur die erwähnten Beweise erbringen, nicht ausserdem einen besonderen Rechtfertigungsgrund der "Wahrung berechtigter öffentlicher Interessen" anrufen.