5.2. 5.2.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmeverfügung vielmehr damit, dass der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, zu welchem der Beschuldigte zuzulassen sei, als erbracht zu gelten habe, und eventualiter damit, dass die fragliche Berichterstattung durch den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gerechtfertigt gewesen sei. 5.2.2. Nach (zumindest früherer) bundesgerichtlicher Rechtsprechung tragen die in Art. 173 Ziff. 2 StGB geregelten Entlastungsbeweise den Fällen, in denen -8-