Die Anwendung von Art. 28 StGB ist nur schon deshalb zweifelhaft, weil die Anklage, auf welcher die fraglichen Artikel beruhten, von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. zum fraglichen Zeitpunkt offenbar noch gar nicht freigegeben worden war (vgl. hierzu etwa polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 24. August 2022, Fragen 23 f.).