5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm begründete die Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit Rechtfertigungsgründen nach Art. 14 oder Art. 28 StGB. Dass diese einschlägig und erfüllt wären, lässt sich denn auch nicht ohne Weiteres feststellen. So steht etwa nicht eindeutig fest, ob sich der Beschuldigte als Medienschaffender auf Art. 14 StGB berufen kann. Die Anwendung von Art.