- Gemäss Art. 28 Abs. 4 StGB bleibt die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde straflos. Zwar dachte der Gesetzgeber in erster Linie an Parlamente, doch gilt die Bestimmung auch für Gerichtsverhandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.5). Soweit es um amtliche Mitteilungen geht, dürfte dieser Rechtfertigungsgrund voraussetzen, dass die Behörde das fragliche Dokument einer potenziell unbeschränkten Allgemeinheit zugänglich gemacht hat (FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 118 zu Art.