2 StGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Zum Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen die beiden genannten Voraussetzungen (fehlendes öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlassung einerseits und bestehende Absicht, Übles vorzuwerfen, andererseits) kumulativ erfüllt sein (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art.