Der Beschuldigte wird zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art.