3.6. Was die weitere Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie den Inhalt der Beschwerde, der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2023 anbelangt, wird, soweit erforderlich, auf die nachfolgenden Erwägungen (insbesondere E. 6.3) verwiesen. 4. 4.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). -6-