3.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wiederum stellte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung nicht in Abrede, dass der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt sein könnte. Sie begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige aber damit, dass der Gutglaubensbeweis, zu welchem der Beschuldigte zuzulassen sei, als erbracht zu gelten habe und dass "das Recht auf Unschuldsvermutung" nicht verletzt worden sei. Alternativ begründete sie die verfügte Nichtanhandnahme damit, dass der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen gegeben sei.