3.4. Der Beschwerdeführer stellte das in E. 3.3 Ausgeführte in seiner Strafanzeige nicht in Frage und begründete den von ihm erhobenen Vorwurf der üblen Nachrede nicht damit, dass die beiden Artikel den Inhalt der Anklage sinnverzerrt oder gar unrichtig wiedergegeben hätten. Vielmehr machte er im Wesentlichen (mit ausführlicher Begründung) einzig geltend, dass die mediale Weiterverbreitung der in der Anklage erhobenen Vorwürfe unter Aufdeckung seiner Identität auch in strafrechtlicher Hinsicht ehrverletzend gewesen sei.