3.3. Der Beschuldigte machte in beiden Artikeln deutlich, dass diese im Wesentlichen auf der von der Staatsanwaltschaft des Kantons C. beim Bezirksgericht C. erhobenen Anklage beruhten. So verwies er im "Artikel 1" einleitend auf die 364 Seiten starke Anklage und führte aus, dass es um einen Überblick über die wichtigsten Aspekte gehe, dass die Anklage lediglich die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft wiedergebe, dass die Erklärungen der Angeklagten nicht vorkämen und dass die Unschuldsvermutung gelte. Im "Artikel 2 führte er zum Schluss ähnlich aus, dass der Text zu einem grossen Teil auf den Angaben in der Anklageschrift beruhe und dass die Unschuldsvermutung gelte.