- Im "Artikel 2 (vgl. hierzu Strafanzeigebeilage 4) thematisierte der Beschuldigte die angeklagten Vorwürfe in Form einer chronologischen Aneinanderreihung von Einzelereignissen. Der Beschwerdeführer wurde darin zweimal namentlich erwähnt. So soll er gemäss Anklage am 20. Februar 2014 in Q. mit einem der beiden Hauptangeklagten den Preis, den man von dessen Arbeitgeberin für die "I." verlangen könne, besprochen haben, wobei der Abend in einem Stripclub geendet habe. Die Kosten von Fr. 3'700.00 habe die E. getragen. Am 18. September 2014 soll er den gleichen Hauptangeklagten nochmals zu einem Abendessen in Q. getroffen haben.