Zweitens sollen sich die beiden Hauptangeklagten private, geschäftsmässig nicht begründete Auslagen in Höhe von Fr. 598'000.00 und Fr. 96'000.00 von ihren Arbeitgeberinnen vergüten haben lassen. Den Nebenangeklagten werde von der Staatsanwaltschaft als Gehilfenschaft zu Betrug vorgeworfen, den Hauptangeklagten bei ihren "Schattenbeteiligungen" an den Unternehmen "F.", "G.", "H." und "I." geholfen zu haben.