Die Verfahrenserledigung durch Einstellung und Nichtanhandnahme wird weitgehend durch die gleichen Vorschriften geregelt. Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_446/2020 Urteil vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1).