1. Der Beschwerdeführer ist geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO der behaupteten Ehrverletzung und hat sich mit seinem Strafantrag gestützt auf Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO gültig als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO konstituiert. Damit ist er berechtigt, die Nichtanhandnahme seiner Strafanzeige mit Beschwerde anzufechten (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist einzutreten.