3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Dezember 2022 Beschwerde gegen die ihm am 21. November 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung. Diese sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse) aufzuheben und die Sache sei zur Eröffnung und Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 StGB an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.