3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 927.40 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)