Demzufolge hat der Beschwerdeführer weder die Einleitung des Verfahrens bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die Verfahrenskosten in der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 zu Unrecht dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 aufzuheben. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.