sich auf die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers am 5. Juni 2022 nicht auswirkte bzw. sich eine entsprechende Auswirkung nicht nachweisen liess. Zwischen dem (allfälligen) Kokainkonsum und den von der Polizei festgestellten äusseren Anzeichen, aufgrund welcher sie auf Fahrunfähigkeit schloss, bestand somit kein eindeutiger Kausalzusammenhang (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.4).