schnelltest gegeben, zumal der Beschwerdeführer einen allfälligen Drogenkonsum verneinte (vgl. FinZ-Set der Regionalpolizei Zofingen vom 5. Juni 2022, S. 2; Beschwerde, S. 3). Soweit den Akten entnommen werden kann, war denn auch nicht der Fund von 0.45 Gramm Marihuana der Anlass für den Drogentest, zumal dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Einstellungsverfügung explizit der Konsum von Kokain vorgeworfen und als Grund für die Einleitung des Strafverfahrens genannt wird, während das Auffinden des Marihuanas weder erwähnt wird, noch zur Eröffnung eines Strafverfahrens führte.