Für den massgeblichen Zeitpunkt (5. Juni 2022), in dem der Beschwerdeführer ein Fahrzeug gelenkt hat, kann folglich gemäss dem Kurzgutachten keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden. Anlass für den Drogenschnelltest waren "äussere Anzeichen" (ausserordentlich nervöses Verhalten, gerötete Augen), welche von der Polizei wahrgenommen wurden. Obschon die Polizei aufgrund der von ihr beobachteten Anzeichen berechtigt war, einen Drogenschnelltest durchzuführen, kann nicht gesagt werden, der (damals gar nicht bekannte) Drogenkonsum habe Anlass zum Drogen- -9-