Bei der Bestätigungsanalyse im Urin habe kein Cannabis nachgewiesen werden können, womit das Ergebnis der immunchemischen Untersuchung somit als negativ ("falsch positiv") zu bewerten sei. Es könne kein zeitnah zum Ereignis stattgefundener Konsum und somit auch keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit betreffend THC abgeleitet werden. Bei der ärztlichen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden bzw. sei der Beeinträchtigungsgrad des Beschwerdeführers als "nicht merkbar" beurteilt worden. Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher Angaben und Ergebnisse könne nicht sicher auf eine Fahrunfähigkeit im Ereigniszeitpunkt geschlossen werden.