3.4. 3.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Verfahrenseinstellung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. die diesbezügliche Kostenfolge bildet, wobei unbeachtlich ist, wie es sich mit dem angeblichen Kokainkonsum des Beschwerdeführers verhält. Über diesen Vorwurf und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zu einem späteren Zeitpunkt die -8- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (vgl. Art. 355 StPO) oder das Sachgericht (vgl. Art. 356 StPO) zu entscheiden haben.