3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass bei ihm anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 5. Juni 2022 aufgrund einer mutmasslichen Nervosität ein Drogenschnelltest durchgeführt worden sei, welcher ein positives Ergebnis auf Marihuana ergeben habe. Ferner seien in einem Schlafsack auf der Personenrückbank 0.45 Gramm Marihuana aufgefunden worden. Der Beschwerdeführer habe einen vorgängigen Konsum von Betäubungsmitteln dezidiert abgestritten und habe auf Nachfrage hin erklärt, das Marihuana sei schon einige Jahre alt. Vor diesem Hintergrund sei beim Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden.