Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 beantragt, ist nach dem Gesagten infolge mangelhafter Begründung und fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt hat. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Einstellungsverfügung angeführt, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens durch seinen Kokainkonsum rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe.