Er kommt seiner Begründungpflicht in keiner Weise nach, wobei er sich mit beiden Begründungen (auch der Eventualbegründung) der angefochtenen Einstellungsverfügung hätte auseinandersetzen müssen. Soweit er die Zusprache einer Entschädigung schliesslich damit begründen will, dass er "auch vom Vorwurf des Kokainkonsums" freizusprechen sei (Beschwerde, S. 5), verkennt er, dass ein entsprechender Entschädigungsanspruch im Falle eines Freispruchs im diesbezüglichen Strafverfahren -6- (STA2 ST.2022.3023) geltend zu machen wäre und nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet.