Schliesslich wird durch den Beschwerdeführer auch eine allfällige Entschädigung für das einzustellende Strafverfahren mit Beschwerde weder beantragt noch beziffert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm – entgegen der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung, mit welcher auch die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung verneint wird – eine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Er kommt seiner Begründungpflicht in keiner Weise nach, wobei er sich mit beiden Begründungen (auch der Eventualbegründung) der angefochtenen Einstellungsverfügung hätte auseinandersetzen müssen.