Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt (Dispositivziffer 1), im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Abklärungen der Zeitpunkt des Drogenkonsums nicht feststehe und der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand daher nicht nachgewiesen werden könne. In Dispositivziffer 1 wird einzig die Verfahrenseinstellung verfügt, so dass sich kein Schuldvorwurf daraus ableiten lässt, womit kein Interesse an einer Anfechtung der Dispositivziffer 1 besteht und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert ist