lage die Verfahrenseinstellung als solche aufgehoben werden sollte. Hinzukommend ist auch eine Beschwerdelegitimation bezüglich der Aufhebung der Dispositivziffer 1 zu verneinen: Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt (Dispositivziffer 1), im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der Abklärungen der Zeitpunkt des Drogenkonsums nicht feststehe und der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand daher nicht nachgewiesen werden könne.