Der Beschwerdeantrag kann in grosszügiger Interpretation von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung verlangt, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Hingegen ist auf den Beschwerdeantrag insoweit nicht einzutreten, als damit die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 verlangt wird.