Der Beschwerdeführer sei nicht nur vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sondern auch vom Vorwurf des Kokainkonsums freizusprechen. Von einer Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers sei abzusehen, hingegen sei dessen Entschädigungsanspruch bei einem vollumfänglichen Freispruch zu bejahen. -5-