2.2. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022, ohne sich dabei auf eine Dispositivziffer zu beziehen. Einen konkreten Antrag, wie anstelle der angefochtenen Verfügung zu entscheiden bzw. wie nach der Aufhebung weiter zu verfahren ist, stellt er nicht. Der Begründung der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass nebst der Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zur "weiteren Bearbeitung" erfolgen soll. Der Beschwerdeführer sei nicht nur vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sondern auch vom Vorwurf des Kokainkonsums freizusprechen.