O., N. 246). Gemäss der (im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen entwickelten) Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Ausnahme nur insofern, als Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweisen).