Die Beschwer ergibt sich stets aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nie jedoch aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdeführer nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formulierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, begründet demgemäss keine Beschwer im hier beschriebenen Sinne (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 246).