3.4. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (recte: 4. Januar 2023) reichte die Verteidigerin des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien mit Beschwerde angefochten werden. Nachdem vorliegend keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.