1.2. Am 29. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer den Verfahrensabschluss mit. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) stellte sie die Einstellung der Strafuntersuchung, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer, und bezüglich der Übertretung nach Art. 19a BetmG die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht. 2. 2.1. Am 24. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm folgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand am 5. Juni 2022 in R. wird eingestellt.