Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.391 (STA.2022.3023) Art. 108 Entscheid vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwältin Sandy Hefti, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 24. Oktober 2022 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt(e) gegen A. (fortan: Beschwer- deführer) im Zusammenhang mit einer am 5. Juni 2022 in R. durchgeführ- ten Verkehrskontrolle eine Strafuntersuchung wegen Fahrens in fahrunfä- higem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) und unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Art. 19a BetmG). 1.2. Am 29. September 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwerdeführer den Verfahrensabschluss mit. Betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) stellte sie die Einstellung der Strafuntersuchung, unter Kostenauflage an den Beschwerdeführer, und bezüglich der Übertretung nach Art. 19a BetmG die Ausfällung eines Strafbefehls in Aussicht. 2. 2.1. Am 24. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm fol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Fahren in fahr- unfähigem Zustand am 5. Juni 2022 in R. wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'610.00 werden der beschul- digten Person auferlegt. 3. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet." Die Einstellungsverfügung wurde am 26. Oktober 2022 von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 2.2. Mit Strafbefehl vom 10. November 2022 verurteilte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Busse von Fr. 200.00 und den Strafbefehlsgebüh- ren von Fr. 400.00. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 21. Novem- ber 2022 Einsprache. -3- 3. 3.1. Gegen die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 erhob der Be- schwerdeführer am 21. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgen- den Anträgen: " Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Be- schwerdegegnerin." 3.2. Am 5. Dezember 2022 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Beschwerdeantwort ein, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. 3.3. Am 19. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. 3.4. Mit Eingabe vom 4. Januar 2022 (recte: 4. Januar 2023) reichte die Vertei- digerin des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO von den Parteien mit Beschwerde angefochten werden. Nach- dem vorliegend keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 394 StPO be- stehen, ist die Beschwerde zulässig. 2. 2.1. 2.1.1. Die Partei, die das Rechtsmittel ergreift, hat in der Beschwerdeschrift ge- nau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen, und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat folglich anzugeben, wel- che Punkte der hoheitlichen Handlung er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das entspricht sinngemäss dem in anderen Gesetzen als Voraus- setzung für Rechtsschriften genannten Begehren, d.h. dem Antrag. Der Be- schwerdeantrag muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrerer Dispositivpunkte lauten. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene hoheitliche Verfahrens- -4- handlung geändert haben möchte (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde ge- mäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 388). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO ist genau anzuführen, welche sachverhaltsmäs- sigen und rechtlichen Gründe einen anderslautenden Entscheid und damit Änderungen im Sinne von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO nahe legen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 385 StPO). 2.1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, legiti- miert, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Die Legitimation knüpft als allgemeine Voraussetzung daran an, dass die betreffende Person durch den Entscheid beschwert ist und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JO- SITSCH, a.a.O., N. 1 zu Art. 382). Die Beschwer ergibt sich stets aus dem Dispositiv des angefochtenen Ent- scheids, nie jedoch aus dessen Begründung. Eine für den Beschwerdefüh- rer nachteilige Motivierung (z.B. in Form einer ihm nicht passenden Formu- lierung einer Erwägung), die im Dispositiv keinen Niederschlag findet, be- gründet demgemäss keine Beschwer im hier beschriebenen Sinne (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 246). Gemäss der (im Zusammenhang mit Be- schwerden gegen Einstellungsverfügungen entwickelten) Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Ausnahme nur insofern, als Begründung und Dispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zu- vor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die be- schuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungs- rechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). 2.2. Der anwaltlich verteidigte Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022, ohne sich dabei auf eine Dispositivziffer zu beziehen. Einen konkreten Antrag, wie anstelle der an- gefochtenen Verfügung zu entscheiden bzw. wie nach der Aufhebung wei- ter zu verfahren ist, stellt er nicht. Der Begründung der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass nebst der Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm zur "weiteren Bearbeitung" erfolgen soll. Der Beschwerdeführer sei nicht nur vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, sondern auch vom Vorwurf des Kokainkonsums freizusprechen. Von einer Kosten- auferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers sei abzusehen, hingegen sei dessen Entschädigungsanspruch bei einem vollumfänglichen Frei- spruch zu bejahen. -5- Der Beschwerdeantrag kann in grosszügiger Interpretation von Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung verlangt, wobei die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Hingegen ist auf den Beschwerdeantrag insoweit nicht einzutreten, als damit die Aufhe- bung der Dispositivziffern 1 und 3 verlangt wird. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, worin die "weitere Bearbei- tung" durch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestehen soll, zumal hinsichtlich des Vorwurfs des Drogenkonsums am 10. November 2022 ein Strafbefehl erging, der Beschwerdeführer dagegen am 21. November 2022 Einsprache erhob und das diesbezügliche Strafverfahren nun weiterzufüh- ren sein wird. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht ansatzweise mit den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung auseinander, womit unklar bleibt und nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen und gestützt auf welche Grund- lage die Verfahrenseinstellung als solche aufgehoben werden sollte. Hin- zukommend ist auch eine Beschwerdelegitimation bezüglich der Aufhe- bung der Dispositivziffer 1 zu verneinen: Die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm hat in ihrer Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 das Straf- verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand eingestellt (Dispositivziffer 1), im Wesentlichen mit der Begrün- dung, dass aufgrund der Abklärungen der Zeitpunkt des Drogenkonsums nicht feststehe und der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand daher nicht nachgewiesen werden könne. In Dispositivziffer 1 wird einzig die Verfahrenseinstellung verfügt, so dass sich kein Schuldvorwurf daraus ableiten lässt, womit kein Interesse an einer Anfechtung der Dispositivziffer 1 besteht und der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht beschwert ist (vgl. E. 2.1.2. hiervor). Dass die Begründung der angefochtenen Verfügung einem Schuldvorwurf gleichkommt, wird vom Beschwerdeführer nicht gel- tend gemacht und braucht folglich im Hinblick auf Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. E. 2.1.1. hiervor) nicht weiter geprüft zu werden. Schliesslich wird durch den Beschwerdeführer auch eine allfällige Entschä- digung für das einzustellende Strafverfahren mit Beschwerde weder bean- tragt noch beziffert. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb ihm – entgegen der ausführlichen Begründung in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung, mit welcher auch die Angemessenheit des Beizugs einer Verteidigung verneint wird – eine Entschädigung zugesprochen werden sollte. Er kommt seiner Begründungpflicht in keiner Weise nach, wobei er sich mit beiden Begründungen (auch der Eventualbegründung) der ange- fochtenen Einstellungsverfügung hätte auseinandersetzen müssen. Soweit er die Zusprache einer Entschädigung schliesslich damit begründen will, dass er "auch vom Vorwurf des Kokainkonsums" freizusprechen sei (Be- schwerde, S. 5), verkennt er, dass ein entsprechender Entschädigungsan- spruch im Falle eines Freispruchs im diesbezüglichen Strafverfahren -6- (STA2 ST.2022.3023) geltend zu machen wäre und nicht Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 beantragt, ist nach dem Gesagten infolge mangelhafter Begründung und fehlender Legitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Beschwer- deführer die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt hat. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Einstellungsverfügung angeführt, dass der Be- schwerdeführer die Einleitung des Verfahrens durch seinen Kokainkonsum rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe. 3.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass bei ihm an- lässlich einer polizeilichen Kontrolle am 5. Juni 2022 aufgrund einer mut- masslichen Nervosität ein Drogenschnelltest durchgeführt worden sei, wel- cher ein positives Ergebnis auf Marihuana ergeben habe. Ferner seien in einem Schlafsack auf der Personenrückbank 0.45 Gramm Marihuana auf- gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe einen vorgängigen Konsum von Betäubungsmitteln dezidiert abgestritten und habe auf Nachfrage hin erklärt, das Marihuana sei schon einige Jahre alt. Vor diesem Hintergrund sei beim Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet worden. Laut Kurzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 28. Juli 2022 habe die Auswertung der Blutproben ein negatives Resultat für alle getesteten Substanzen ergeben. Einzig im Urin seien die Kokain-Abbauprodukte Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester qualitativ nachgewiesen worden. Bei der ärztlichen Untersuchung – eine Stunde nach der polizeilichen Beobachtung von mutmasslichen Einschränkungen in der Fahrfähigkeit – seien keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden. Das Testergebnis in Bezug auf Marihuana habe sich als "falsch-positiv" er- wiesen. Es habe folglich keine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgelei- tet werden können. Die im Urin nachgewiesenen Kokain-Abbauprodukte könnten von einer Kontamination von aussen stammen, womit nur ein Kon- takt, aber kein Konsum von Kokain bewiesen werden könne. Die gleiche Gutachterstelle habe sich in früheren Untersuchungen im Hinblick auf die im Urin nachgewiesenen Abbauprodukte dahingehend geäussert, dass die Analyseergebnisse zu einer vorgängigen Aufnahme von Kokain passen würden, wobei nicht angegeben werden könne, wie bzw. über welchen Weg das Kokain aufgenommen worden sei. So könne die Kokainaufnahme über Banknoten, Türgriffe, Gläser, Flaschen, WC und damit eine Aufnahme über Schweiss und Haut nicht ausgeschlossen werden. Entsprechend könne ein Kokainkonsum beim Beschwerdeführer gestützt auf das offenbar -7- falsche bzw. unpräzise Kurzgutachten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. 3.3. 3.3.1. Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren ge- führt hat, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens trägt sie demnach die Verfahrenskosten grundsätzlich nicht. Indes können ihr gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auf- erlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. 3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauf- lage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschulds- vermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Ver- schulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Da- gegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verur- teilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise eine geschriebene oder ungeschriebene Ver- haltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsord- nung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten sowie den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen und die entscheidende Strafbehörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2016 vom 6. September 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Prozessthema des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens einzig die Verfahrenseinstellung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand bzw. die diesbezügliche Kostenfolge bildet, wobei unbeachtlich ist, wie es sich mit dem angeblichen Kokainkonsum des Be- schwerdeführers verhält. Über diesen Vorwurf und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen wird zu einem späteren Zeitpunkt die -8- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (vgl. Art. 355 StPO) oder das Sachge- richt (vgl. Art. 356 StPO) zu entscheiden haben. 3.4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass aufgrund des ausserordentlich nervösen Verhaltens und der geröteten Augen des Beschwerdeführers ein Anfangs- verdacht für einen Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsum bestanden hat. Bei einem durchgeführten Vortest habe der Beschwerdeführer beim Standtest geschwankt und seine Hände hätten gezittert. Der erste Drug- wipe-Schnelltest ergab ein positives Ergebnis in Bezug auf Marihuana. Ein zweiter Test wurde nicht durchgeführt, da der Beschwerdeführer diesen ohne die vorgängige Einnahme von Wasser nicht habe machen wollen. Im Fahrzeug des Beschwerdeführers wurden 0.45 Gramm Marihuana gefun- den (vgl. Polizeirapport der Regionalpolizei Zofingen vom 5. Septem- ber 2022, S. 3). Im Kurzgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals Aarau vom 28. Juli 2022 (fortan: Kurzgutachten) wird angeführt, dass der Vortest der Urinprobe auf Kokain positiv ausgefallen sei. Bei der Bestätigungsanalyse im Urin hätten die inaktiven Kokain-Abbauprodukte Bezoylecgonin und Ecgoninmethylsester nachgewiesen werden können. Damit sei mindestens ein einmaliger Kokain-Konsum belegt. Im Blut habe Kokain nicht nachgewiesen werden können. Somit könne für den Zeitpunkt der Blutentnahme – und aufgrund der zeitlichen Verhältnisse wahrschein- lich auch für den Ereigniszeitpunkt – keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit abgelei- tet werden. Der Vortest der Urinprobe auf Cannabinoide sei positiv ausge- fallen. Bei der Bestätigungsanalyse im Urin habe kein Cannabis nachge- wiesen werden können, womit das Ergebnis der immunchemischen Unter- suchung somit als negativ ("falsch positiv") zu bewerten sei. Es könne kein zeitnah zum Ereignis stattgefundener Konsum und somit auch keine Be- einträchtigung der Fahrfähigkeit betreffend THC abgeleitet werden. Bei der ärztlichen Untersuchung seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden bzw. sei der Beeinträchtigungsgrad des Beschwerdeführers als "nicht merkbar" beurteilt worden. Aufgrund der Zusammenschau sämtlicher An- gaben und Ergebnisse könne nicht sicher auf eine Fahrunfähigkeit im Er- eigniszeitpunkt geschlossen werden. Für den massgeblichen Zeitpunkt (5. Juni 2022), in dem der Beschwerde- führer ein Fahrzeug gelenkt hat, kann folglich gemäss dem Kurzgutachten keine Kokainwirkung und damit auch keine dadurch hervorgerufene Beein- trächtigung der Fahrfähigkeit abgeleitet werden. Anlass für den Drogen- schnelltest waren "äussere Anzeichen" (ausserordentlich nervöses Verhal- ten, gerötete Augen), welche von der Polizei wahrgenommen wurden. Obschon die Polizei aufgrund der von ihr beobachteten Anzeichen berech- tigt war, einen Drogenschnelltest durchzuführen, kann nicht gesagt werden, der (damals gar nicht bekannte) Drogenkonsum habe Anlass zum Drogen- -9- schnelltest gegeben, zumal der Beschwerdeführer einen allfälligen Drogen- konsum verneinte (vgl. FinZ-Set der Regionalpolizei Zofingen vom 5. Juni 2022, S. 2; Beschwerde, S. 3). Soweit den Akten entnommen wer- den kann, war denn auch nicht der Fund von 0.45 Gramm Marihuana der Anlass für den Drogentest, zumal dem Beschwerdeführer in der angefoch- tenen Einstellungsverfügung explizit der Konsum von Kokain vorgeworfen und als Grund für die Einleitung des Strafverfahrens genannt wird, während das Auffinden des Marihuanas weder erwähnt wird, noch zur Eröffnung ei- nes Strafverfahrens führte. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Kokain konsumiert hatte, wäre dieser für die Kostenauflage im eingestellten Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand von vornherein unbeachtlich, weil er offenbar so weit zurücklag, dass er sich auf die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers am 5. Juni 2022 nicht auswirkte bzw. sich eine entsprechende Auswirkung nicht nachweisen liess. Zwischen dem (allfälligen) Kokainkonsum und den von der Polizei festgestellten äusseren Anzeichen, aufgrund welcher sie auf Fahrunfähig- keit schloss, bestand somit kein eindeutiger Kausalzusammenhang (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.4). Demzufolge hat der Beschwerdeführer weder die Einleitung des Verfah- rens bewirkt, noch dessen Durchführung erschwert. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat die Verfahrenskosten in der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 zu Unrecht dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Zusammenfassend ist Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2022 aufzuheben. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sind in Anwendung von Art. 423 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als auf seine Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. E. 2.2. hiervor) und obsiegt bezüglich der Verlegung der Verfahrenskosten (vgl. E. 3.4.2. hiervor). Bei diesem Verfahrensaus- gang rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist zudem ent- sprechend seinem Obsiegen die Hälfte seiner Aufwendungen für eine an- gemessene Verteidigung zu entschädigen. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht - 10 - werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Mit Honorarnote vom 4. Januar 2023 wird ein Zeitaufwand von 8 Stunden und 36 Minuten geltend gemacht, wobei jedoch Aufwendungen im Zusam- menhang mit dem laufenden Strafverfahren betreffend Kokainkonsum (STA2 2022.3023) enthalten sind (Studium Strafbefehl und "Beweisan- tragsentscheid" [11. November 2022]; Einsprache [20. November 2022]), welche nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen sind. Hierfür ist die Kürzung von einer Stunde angezeigt. Für das Verfassen der Beschwerde und der Eingabe vom 19. Dezember 2022, das Studium der Akten und der Beschwerdeantwort sowie das (in der Kostennote) bereits berücksichtigte Studium des vorliegenden Entscheids erscheint ein zeitlicher Aufwand von 7 Stunden und 36 Minuten noch knapp als angemessen. Bei einem Stun- denansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Honorar von Fr. 1'672.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 50.20, und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'722.20, ausmachend Fr. 132.60. Dem Beschwerdeführer ist somit für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der auf Fr. 1'854.80 festgesetzten Entschädigung, d.h. Fr. 927.40 auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird sie gutgeheissen. Dispo- sitivziffer 2 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 24. Oktober 2022 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'610.00 (bestehend aus der Blutentnahme [Fr. 180.00], der IRM-Analyse [Fr. 1'166.00], dem Polizei- kostenrapport [Fr. 64.00] und der Gebühr für die Verfahrenseinstellung [Fr. 200.00]) werden auf die Staatskasse genommen (Art. 423 StPO). 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 sowie den Auslagen von Fr. 46.00, zusammen Fr. 846.00, werden zur Hälfte, d.h. mit Fr. 423.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 927.40 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser