5. Bezüglich der beantragten Ersatzmassnahme, der Beschwerdegegner und seine mitbeschuldigte Ehefrau hätten monatlich die Kontoauszüge von sämtlichen Bankkonten, über welche sie und ihre Kinder verfügten, einzureichen, ist zusätzlich Folgendes anzumerken: Mit Blick auf die Äusserung in der Beschwerde (S. 3), die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei sich nicht sicher, alle Bankkonten des Beschwerdegegners ausfindig gemacht zu haben, würde diese Ersatzmassnahme das Recht des Beschwerdegegners nach Art. 113 Abs. 1 StPO, seine Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern, verletzen. Auch aus diesem Grund darf sie nicht angeordnet werden.