Andererseits kann auch bei Personen mit geringem Einkommen kaum gesagt werden, ein Vermögensdelikt mit einem Schaden von höchstens Fr. 457.00 treffe sie ähnlich wie ein Gewaltdelikt. Selbst wenn man bei der Prüfung von Ersatzmassnahmen geringere Anforderungen an die Intensität des Haftgrunds stellt, würde die erhebliche Sicherheitsgefährdung als Tatbestandsvoraussetzung der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ihres Sinnes entleert, wenn bereits bei derart geringen Deliktssummen, die nur wenig über der Grenze zum geringfügigen Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB liegen, Wiederholungsgefahr bejaht würde. Das -7-