Es ist dazu einerseits darauf hinzuweisen, dass Vermögensdelikte, die sich auf einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden richten, wobei die Grenze dafür nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt BGE 142 IV 129 E. 3.1) bei Fr. 300.00 liegt, nach Art. 172ter Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB Übertretungen sind. Solche können keinen dringenden Tatverdacht im Sinne der Haftvoraussetzungen nach Art. 221 Abs. 1 StPO begründen.